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Erbschaftsteuer: Witwe hat 500.000,00 € Freibetrag – Zum Artikel Spiegel-Online 28.11.2019; Zehnjahresfrist

Die Immobilienpreise in Deutschland sind seit 2005 stark angestiegen, vor allem in den Ballungsräumen. Ehe- und Lebenspartner haben einen erbschaftssteuerlichen Freibetrag von 500.000,00 €. Für das gemeinsame Wohnhaus reicht dieser oft nicht mehr aus, gerade wenn noch weiteres Vermögen vererbt worden ist.

Zum 01.01.2008 haben Bundestag und Bundesrat das Erbschaftssteuerrecht weitgehend geändert. Zum Beispiel wird das gemeinsame Wohnhaus der Ehegatten nicht besteuert. Die Witwe hat den Freibetrag von 500.000,00 € und das gemeinsame Wohnhaus ist zusätzlich noch steuerfrei. Auch für Kinder gilt dieses Privileg, jedoch nur bis zu einem Freibetrag von 200 m².

Die Steuerfreiheit des Wohnhauses entfällt aber rückwirkend, wenn der Erbe innerhalb der ersten zehn Jahre das Haus veräußert oder verlässt, es sei denn, er zieht aus gesundheitlichen Gründen aus dem Haus aus und in ein Alten- und Pflegeheim oder eine betreute Wohnung um.

Der Bundesfinanzhof hat nun geurteilt, dass eine Übertragung an die Kinder innerhalb der Zehnjahresfrist das Privileg für das Wohnhaus wegfallen lässt. Das entspricht der bisherigen Rechtslage und herrschenden Meinung.

Der Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € bleibt aber in jedem Fall erhalten. Wenn der überlebende Ehegatte insgesamt nicht mehr als 500.000,00 € geerbt hat, die Immobilie eingeschlossen, zahlt er jetzt nicht rückwirkend Erbschaftsteuer, weil er das Haus übertragen hat. Nur wenn die gesamte Erbschaft 500.000,00 € überstiegen hat, kann er rückwirkend zur Erbschaftsteuer veranlagt werden.

Es kommt daher darauf an, wieviel die Witwe insgesamt geerbt hat. Wenn der überlebende Ehegatte insgesamt weniger als 500.000,00 € geerbt hat, zahlt er auch bei einer Übertragung des Hauses nicht im Nachhinein Erbschaftsteuer.

Vorschenkungen durch den Erblasser aus den letzten zehn Jahren werden aber angerechnet. Wenn die Erbmasse, einschließlich der Vorschenkungen, aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers 500.000,00 € übertrifft, wird der übersteigende Teil versteuert.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs spiegelt nur die gegenwärtige Rechtslage wider. Lag die Erbschaft insgesamt unter 500.000,00 € schadet eine nachträgliche Verschenkung des Hauses nicht.

Wenn Sie wegen der Übertragung der Wohnimmobilie einen Notartermin haben, bringen Sie daher die letzten Erbschaftssteuer- und Bewertungsbescheide mit zur Besprechung.

Hartwig Schultze, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht

https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/haus-an-tochter-verschenkt-witwe-muss-erbschaftssteuer-nachzahlen-a-1298695.html