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FAQs zur Insolvenz

Es gibt einfach einige Fragen zum Thema Insolvenz und Sanierung die immer wieder gestellt werden. Diese haben wir für Sie einmal kurz und knackig beantwortet.

Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Insolvenz droht?

Diese Frage ist deshalb so schwer zu beantworten, weil sie erst mal sehr unkonkret ist. Übertragen auf den menschlichen Organismus, lautete die Frage: „Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ich mich krank fühle.“ Ein Arzt würde zunächst die lebenswichtigen Vitalfunktionen prüfen und dann den Patienten bitten, genauer zu schildern, welche Symptome er hat.

Ähnlich ist es auch in einer Situation, in welcher dem Unternehmen die Insolvenz droht. Hier müssen Sie sich schnell einen möglichst zutreffenden Überblick über die Situation des Unternehmens machen. Hierzu müssen häufig die betriebswirtschaftlichen Unterlagen aktualisiert werden, um eine zutreffende Basis zu haben. Falls Post in der Krise liegen geblieben ist, muss diese ebenfalls schnell gesichtet und verarbeitet werden.

Auf der Basis einer möglichst vollständigen Datengrundlage muss dann geprüft werden, ob der Patient direkt auf die Intensivstation muss, ob das Unternehmen also einen Insolvenzantrag stellen muss oder sollte. Hierzu wird geprüft, ob das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, siehe hierzu weiter unten.  

Welche Maßnahmen dann weiter zu ergreifen sind, hängt vom betroffenen Unternehmen, dem Unternehmensträger, den Krisenursachen und dem Krisenstadium und der Situation ab. Hier sollte im Zweifel ein Berater zugezogen werden, um die richtige Behandlung zu wählen.   

Im Übrigen sei folgendes angemerkt: Die Betriebswirtschaft kennt verschiedene Krisenstadien – von der Stakeholderkrise, über die Erfolgskrise und die Liquiditätskrise bis zur Insolvenz. Die Sanierungstools der Insolvenzordnung können jedoch erst im Insolvenzverfahren angewendet werden, also quasi nur auf der Intensivstation. Dies soll sich im Jahr 2021 mit dem Inkrafttreten des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz) ändern.  Dann wird es möglich sein, einen Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheidung auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu realisieren.

Wie wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet und abgewickelt?

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet. Der Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Auf der Internetseite der Insolvenzgerichte lassen sich die Antragsformulare runterladen. Den Antrag kann der Schuldner selbst stellen oder ein Gläubiger.

Für einen wirksamen Eigenantrag sind formelle und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen, insbesondere ist ein vollständiges Gläubigerverzeichnis beizufügen, welches bei einem laufenden Geschäftsbetrieb sogar noch besonders geordnet sein muss. Die Einzelheiten sind in § 13 InsO geregelt. Soll eine vorläufige Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren beantragt werden, sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Der Insolvenzantrag leitet das Insolvenzeröffnungsverfahren ein, in welchem geprüft wird, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) und das Vorliegen einer die Verfahrenskosten deckenden Masse. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb wird regelmäßig zur Sicherung der Masse ein sog. vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der den Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit fortzuführen hat. In der Praxis beträgt dieser Zeitraum bis zu drei Monate, weil in dieser Zeit häufig Liquiditätshilfen durch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes genutzt werden, was bis zu drei Monate möglich ist. In dieser Phase sind auch weitere Sicherungsmaßnahmen denkbar, die in § 21 InsO geregelt sind. Auf diese Weise wird schon im Antragsverfahren das Interesse der Gläubiger an einer bestmöglichen Quote geschützt. Auch kann die Zeit genutzt werden, um die Fortführung und Sanierung des Unternehmens zu planen und die richtigen Weichen zu stellen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der „vorläufige Insolvenzverwalter“ regelmäßig zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb wird nach Möglichkeit mindestens bis zur Gläubigerversammlung fortgeführt. Die Gläubigerversammlung findet ca. 3 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt.

In diesem Termin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. 

Die Gläubigerversammlung beschließt dann im Termin, ob der Geschäftsbetrieb stillgelegt oder fortgeführt werden soll. Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Bei einer guten Vorbereitung kann auch bereit gemeinsam mit dem Berichtstermin der Erörterungs- und Abstimmungstermin über einen Insolvenzplan durchgeführt werden.

Nach Verwertung der Insolvenzmasse und Verteilung an die Gläubiger oder Bestätigung des Insolvenzplanes wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Besteht eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags?

Ob eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht, bestimmt § 15a InsO. Grundsätzlich sind juristische Personen (Aktiengesellschaft, GmbH) antragspflichtig. Auch sind Personengesellschaften antragspflichtig, bei denen keine natürliche Person haftet (GmbH & Co KG).

Nicht antragspflichtig sind hingegen natürliche Personen und Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person haftet (Gbr, OHG, KG). Hier scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung aus. Andere Straftatbestände wie Eingehungsbetrug oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB kommen aber in Betracht. 

Welche grundsätzlichen Sanierungswege gibt es?

Neben der freien Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens und dem ab 2021 geltenden präventiven Restrukturierungsrahmen hält das Insolvenzverfahren die folgenden Sanierungswege bereit

  • Sanierende Übertragung auf eine Auffanggesellschaft / Asset-Deal
  • Sanierung des Unternehmensträgers durch Insolvenzplan
  • Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 II Inso

Die sanierende Übertragung und auch der Insolvenzplan können sowohl im Rahmen einer Fremdverwaltung als auch im Rahmen einer Eigenverwaltung durchgeführt werden.

Der Kauf eines Unternehmens aus der Insolvenz erfolgt häufig im Wege einer sanierenden Übertragung in der Form eines Asset-Deals. Hierbei werden keine Geschäftsanteile, sondern  Vermögensgegenstände im Paket verkauft und auf eine andere Gesellschaft übertragen. Das Unternehmen wird also vom Rechtsträger getrennt. Der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse und dient zur Gläubigerbefriedigung. Das Unternehmen geht so auf die Auffanggesellschaft / den Käufer über und der Geschäftsbetrieb kann weiter geführt werden. Eine Haftung nach § 25 HGB ist beim Kauf vom Insolvenzverwalter regelmäßig ausgeschlossen, genau wie eine Haftung für Steuerschulden  nach § 75 AO. Regelmäßig kommt es aber zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB, so dass die Arbeitsverhältnisse übergehen.

Der Insolvenzplan ist das wichtigste Sanierungsinstrument der Insolvenzordnung. Ziel des Insolvenzplans ist regelmäßig der Erhalt des Unternehmens. Im Vergleich zur sogenannten sanierenden Übertragung kann über den Insolvenzplan nicht nur das Unternehmen sondern auch der Unternehmensträger erhalten werden. Der Insolvenzplan ist ein Vergleich mit allen Gläubigern, der mit einer Mehrheitsentscheidung geschlossen werden kann.  

Ist der Schuldner in der Insolvenz als Gewerbetreibender oder Freiberufler selbstständig tätig, dann muss der Insolvenzverwalter die Entscheidung treffen, ob er nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO den Betrieb mit dem Schuldner fortführt oder freigibt. Die Freigabe wird regelmäßig dann erfolgen, wenn ein Überschuss aus einer Betriebsfortführung nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann. Die Freigabe bewirkt, dass sich der Geschäftsbetrieb des selbständig Tätigen nicht mehr in der Insolvenzmasse befindet. Alle Einnahmen und alle Ausgaben laufen außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Welche Risiken der Strafbarkeit und persönlichen Haftung gibt es?

In der Krise ergeben sich für Geschäftsführer Handlungspflichten, die vor allem die Gläubiger schützen sollen und deren Verletzung zu strafrechtlicher, zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Haftung führen. Und zwar trotz der beschränkten Haftung der GmbH!

Nach § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der materiellen Insolvenz geleistet werden, wenn sie nicht „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar sind. Die Rechtsprechung zu dieser Regelung ist strikt, und die Haftungssummen sind regelmäßig für den Geschäftsführer existenzbedrohend.     

Typische Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz sind die folgenden: Bankrott, § 283 StGB; Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB; Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB; Insolvenzverschleppung, § 15a IV, V InsO; Eingehungsbetrug, § 263 StGB; Kreditbetrug § 265b StGB; Untreue, § 266 StGB; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB; Nichtanzeige bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, §§ 49 III, 84 I GmbHG.

Was ist zu tun, wenn der Geschäftspartner insolvent ist?

Wenn der Geschäftspartner insolvent ist, müssen Sie nicht nur darauf achten, dass Sie „Ihr Geld“ bekommen, sondern auch, dass Sie es behalten dürfen. Das Stichwort lautet hier Insolvenzanfechtung. Über die Insolvenzanfechtung kann und muss der Insolvenzverwalter die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften verlangen, die andere Gläubiger benachteiligen. Eine Zahlung ist beispielsweise innerhalb von 4 Jahren anfechtbar, wenn im Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit vorlag und der Empfänger hiervon Kenntnis hatte. Die Tatbestände der Insolvenzanfechtung sind in den §§ 129 ff. InsO geregelt. Es handelt sich dabei um eine komplexe Rechtsmaterie. Hier sollte unbedingt Beratung hinzugezogen werden.

Haben Sie Fragen weitere Fragen, dann stehen wir gerne zur Verfügung.

Christian Hausherr

Christian Hausherr

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Betriebswirt (IWW), Wirtschaftsmediator,
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (RWS)

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