Löschung SCHUFA: 6 Monate nach Restschuldbefreiung
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat mit Urteil vom 2.7.2021 (Az. 17 U 15/21) entschieden, dass der Kläger sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Löschung seiner Daten von der SCHUFA verlangen kann.
Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung auf § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet. Hier regelt § 3 die Löschungsfristen. Im ersten Absatz heißt es dort:
„Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.“
Nach Ablauf dieser Frist stehe die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu der vorgenannten Regelung und sei daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung unrechtmäßig. Die Regelung lautet wie folgt:
„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: ….die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,…..“
Die SCHUFA könne kein berechtigtes Interesse Dritter geltend machen, weil die Datenverarbeitung nach rechtskräftiger Restschuldbefreiung und Fristablauf gegen die gesetzlichen Löschungsfristen in § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet verstoße. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die SCHUFA komme einer Veröffentlichung im Internet gleich. Die Datenverarbeitung sei daher unrechtmäßig.
Werden die Daten des Klägers unrechtmäßig von der SCHUFA verarbeitet, habe der Kläger einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung gegen die SCHUFA.
Die Revision wurde zugelassen.