BGH – Eine Zahlungseinstellung kann auch anhand von Indizien festgestellt werden
BGH – Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann die Zahlungseinstellung und die daraus zu vermutende Zahlungsunfähigkeit für Zwecke der Insolvenzanfechtung auch durch Indizien festgestellt werden. Im Anfechtungsprozess ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oftmals nicht erforderlich, weil in eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden könne, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Habe der Schuldner seiner Zahlungen eingestellt, begründet es auch für die Insolvenzanfechtung die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung sei dasjenige nach Außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrücke, dass er nicht in der Lage sei, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Die Zahlungseinstellung könne aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Seien derartige Indizien vorhanden, bedürfte es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Festlegung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 % nicht.
Derartige Indizien sind beispielsweise erhebliche Zahlungsrückstände, die im anfechtungsrechtlichen Zeitraum bestanden und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr vollständig beglichen worden sind, die Bedeutung des Vertragsverhältnisses für den Geschäftsbetrieb des Schuldners, Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern, etc..
Der BGH bleibt also bei seiner Linie, dass sich aus wenigen Indizien, ggf. auch nur aus der Nichtzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem konkreten Anfechtungsgegner eine Anfechtung begründen lässt. Diese Rechtsprechung ist nicht nur auf die Deckungsanfechtung nach § 130 InsO beschränkt, sondern auch im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO einschlägig, was eine 10 jährige Anfechtungsfrist bedeutet.
Christian Hausherr
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht