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Vorsatzanfechtung – Einschränkung beim Beweisanzeichen der Inkongruenz für subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen

BGH; Urteil vom 07.11.2013 – IX ZR 248/12

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zu den Einschränkungen der Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Er stellt darüber hinaus klar, dass ohne konkrete Insolvenzgefahr geschlossene Sicherungsgeschäfte regelmäßig nicht der Vorsatzanfechtung unterliegen.

Grundsätzlich stellen die Inkongruenz einer Deckung sowie die Gewährung eines Sondervorteils für den Insolvenzfall Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO dar. Der Tatrichter hat im Rahmen von § 286 ZPO die Beweisanzeichen sowie weitere Umstände des Einzelfalls und die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu berücksichtigen. Der BGH stellt fest, dass die Inkongruenz als solche für das Bestehen eines Beweisanzeichens nicht ausreicht und nur dann eingreift, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt aus Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Hintergrund des Eintritts der Wirkung als Beweisanzeichen ist bei der Inkongruenz nämlich die Vermutung, dass im Geschäftsverkehr regelmäßig nur das geleistet wird, was geschuldet ist. Wenn andere, nicht konkret geschuldete Leistungen erbracht werden, liegt der Verdacht einer Benachteiligung anderer Gläubiger für die Beteiligten nahe.

Der BGH verdeutlicht, dass die Inkongruenz aber eben nur dann verdächtig ist, wenn Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit bestehen, die Gegenmaßnahmen von Gläubigern auslösen, die eine Gleichbehandlung aller Gläubiger in einer späteren Insolvenz durchbrechen. Die Gefährdung anderer Gläubiger wiederum drängt sich ohne bevorstehende Zahlungsprobleme nicht auf. Der BGH sieht daher eine ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder Zahlungsstockungen als auslösenden Umstand für die Indizwirkung der Inkongruenz bei der Vorsatzanfechtung an.

Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass übliche und nicht vor dem Hintergrund einer konkreten Insolvenzgefahr geschlossene Sicherungsgeschäfte nicht verdächtig sind und nicht der Vorsatzanfechtung unterliegen.

RA. Christian Hausherr

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