Unsere Kanzlei in Braunschweig

Bundesarbeitsgericht: Kündigungsprivileg des Insolvenzverwalters gem. § 113 InsO gilt auch während der Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 301/12) hat am 27.02.2014 beschieden, dass der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer auch dann gem. § 113 S. 2 InsO mit der ggf. verkürzten Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten kündigen darf, wenn die Kündigung negative sozialversicherungsrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer hat. Diesem steht als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 113 S. 3 InsO zu. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses orientiert sich nicht an den sich gem. § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

 

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass das Bundesarbeitsgericht der spezialgesetzlichen Regelung des § 113 InsO bei den Schnittstellen zwischen Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht Vorrang einräumt.