Insolvenzfreier Neuerwerb in „asymmetrischen Insolvenzverfahren“
Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschl. v. 13.02.2014 – IX ZB 23/13 entschieden, dass in Insolvenzverfahren, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung andauern („asymmetrische Insolvenzverfahren“), der Insolvenzbeschlag für sämtlichen Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung entfällt.
Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit dem Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 – IX ZB 247/08 zu sehen. Damals hatte der BGH entschieden, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Bereits im damaligen amtlichen Leitsatz wurde festgehalten, dass der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung entfällt, falls dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt wird. Anders als im nunmehr entschiedenen Fall ging es in der damaligen Entscheidung um Neuerwerb lediglich in Form pfändbarer Einkommensanteile. Insoweit war die nunmehr ergangene Klarstellung erforderlich.