Änderungen im Insolvenzrecht der natürlichen Personen ab 01.07.2014
Schutz von Genossenschaftsanteilen
Durch die Neufassung des § 67c Genossenschaftsgesetz sollen Genossenschaftsanteile zukünftig dann nicht verwertet werden, wenn sie das Vierfache der Monatskaltmiete oder höchstens 2.000,00 € nicht übersteigen. Gilt auch für Verfahren vor dem 1.7.2014.
Abschaffung des „vereinfachten Verfahren“ / Insolvenzverwalter statt Treuhänder
Auch im IK-Verfahren heißt der Insolvenzverwalter jetzt Insolvenzverwalter und nicht wie bisher Treuhänder. Das Verfahren heißt auch nicht mehr vereinfachtes Verfahren.
Wegfall des Vorrangs der Abtretung
Abgeschafft wurde § 114 InsO. Da nach der Rechtsprechung des BGH Lohnsprüche erst in dem Monat entstehen, in dem die Leistung erbracht wird und § 91 dann weiterem Rechtserwerb im Weg steht, fällt durch die Streichung des § 114 InsO, der nach der Rechtsprechung des BGH als Ausnahmeregelung zu § 91 Abs. 1 InsO zu verstehen war, der zuvor abgetretene Lohnanspruch automatisch in die Masse. Um Missverständnisse auszuschließen, hat der Gesetzgeber in § 287 Abs. 3 InsO neue Fassung klargestellt, dass vor Insolvenz erklärter Abtretung während der Laufzeit der Abtretungserklärung insoweit unwirksam sind, als sie die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefährden.
Privilegierung von Arbeitgeberdarlehen entfällt
Auch das Aufrechnungsrecht des Arbeitgebers in den ersten zwei Jahren wird gestrichen. Damit fällt vor allem die Privilegierung von Arbeitgeberdarlehen in den ersten zwei Jahren weg.
Insolvenzplanverfahren auch im Verbraucherinsolvenzverfahren
Insolvenzpläne in Verbraucherinsolvenzverfahren sind möglich. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, das heißt, dass auch in den vor dem 01.07.2014 beantragten Verfahren Insolvenzpläne vorgelegt werden können, allerdings erst nach dem Inkrafttreten am 01.07.2014.
Insolvenzanfechtung in Verbraucherinsolvenzverfahren
Auch in Verbraucherinsolvenzverfahren müssen jetzt Anfechtungsansprüche geprüft werden und können vom Insolvenzverwalter auch ohne Beauftragung durch die Gläubigerversammlung gerichtlich durchgesetzt werden.
Verwertung von Absonderungsrechten
Mit der Streichung des § 313 Abs. 3 InsO, welcher den bisherigen Treuhändern ausdrücklich Verwertungsberechtigung von Gegenständen mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten entzog, erhält der Verbraucher-Insolvenzverwalter wie ein Insolvenzverwalter eines Regelinsolvenzverfahrens die Aufgabe, diese Gegenstände nach §§ 165 ff. InsO zu verwerten.
Schriftlichkeit des Kleinverfahrens als Regelfall
Nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 InsO wird bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, geringer Gläubigerzahl oder geringer Höhe der Verbindlichkeiten das Verfahren schriftlich durchgeführt, es sei denn, das Insolvenzgericht ordnet ausdrücklich an, dass das Verfahren über einzelne Teile davon mündlich durchgeführt werden. Mit diesen Änderungen wird das bisherige
Erwerbsobliegenheit schon im Insolvenzverfahren:
287b InsO. Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten der Versagung der Restschuldbefreiung.
Die Vorschriften der §§ 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO gelten entsprechend. Erteilt der Schuldner keine Auskünfte, kann das Insolvenzgericht nach vorheriger Aufforderung auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen, ohne dass es einer Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf.
Motivationsrabatt entfällt
292 I Satz 4 wurde gestrichen; der Motivationsrabatt entfällt.
Verteilung muss nicht mehr jährlich erfolgen
Der Treuhänder (Wohlverhaltensphase) kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unte r Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.
Vergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren, § 13 InsVV
Die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmt sich nach § 2 InsVV. Es gibt also einen Prozentsatz der Insolvenzmasse oder die Mindestvergütung nach § 2 II InsO, abhängig von der Zahl der angemeldeten Gläubiger. Nach § 13 InsVV ermäßigt sich die Vergütung von 1000 auf 800 Euro, wenn die Unterlagen nach § 305 I Nr. 3 InsO (Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht) von geeigneter Person oder Stelle erstellt worden sind. Schmerbach meint, ein taugliches Abgrenzungskriterium wäre das Schriftbild (Handschrift/Maschinenschrift).
Verkürzung der Wohlverhaltensphase
Hat der Schuldner innerhalb von drei Jahren seit Eröffnung des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen erfüllt und sind auch die Kosten des Verfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten ausgeglichen, so wird ihm die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt. Die Quote muss exakt bis zu diesem Zeitpunkt erreicht sein, es reicht nicht aus, dass zum Beispiel nach vier Jahren 35 % erreicht werden. Hilfreich ist bei der Verkürzung auf drei Jahre vor allem, dass der Schuldner davon profitieren kann, wenn nur ein Teil der Gläubiger seine Forderungen angemeldet hat.
Der Schuldner kann gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO neue Fassung ein Jahr der Laufzeit sparen, wenn er die bis dahin aufgelaufenen Kosten des Verfahrens beglichen hat. Ein vorheriger Ausgleich der sonstigen Masseverbindlichkeiten ist hier keine Voraussetzung.
Das neue Recht der Versagung
Es wurde sowohl das Verfahren zur Versagung geändert, als auch die Versagungsgründe ausgeweitet.
Zukünftig hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag darüber zu befinden, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, sog. Eingangsentscheidung gem. § 287 a InsO.
Zukünftig existieren nach § 287 a Abs. 2 InsO drei Sperrfristen:
– 10 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung,
– 5 Jahre nach Versagung gem. § 297 InsO,
– 3 Jahre nach Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5-7, § 296, § 297 a InsO
Eine weitere relevante Verfahrensänderung neben der Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO ist, dass die Stellung von Versagungsanträgen dadurch erleichtert wird, dass sie jederzeit und schriftlich bis zum Schlusstermin bzw. dem Schlusszeitpunkt im schriftlichen Verfahren gestellt werden können, § 290 Abs. 2 InsO. Nach bisheriger Rechtslage müssen bei Durchführung eines mündlichen Schlusstermins Versagungsanträge dort gestellt werden. Im häufigen Fall des schriftlichen Verfahrens sind Versagungsanträge, die vor Aufforderung zur Geltendmachung von Versagungsanträgen angebracht werden, nach der Rechtsprechung unzulässig.