Abfindungsanspruch im Kündigungsschutzprozess während des laufenden Insolvenzverfahrens
BAG, Beschluss vom 12.08.2014 – 10 AZB 8/14
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterfällt der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter erworbener Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag. Der Insolvenzverwalter wird in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und kann eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen.
Der Arbeitnehmer, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, behält die Verfügungsbefugnis über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Grund hierfür ist, dass die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches nicht zur Insolvenzmasse gehören und daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO unterliegen. Die Arbeitskraft des Schuldners ist Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, also kein Vermögensobjekt und fällt daher nicht in die Insolvenzmasse. Der Schuldner/Arbeitnehmer ist deshalb auch berechtigt, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess zu schließen. Dies gilt auch, wenn in diesem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird. Aufgrund des Umstandes, dass der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung mit seinem Entstehen als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterfällt, ist der Insolvenzverwalter gehalten, bei einem Arbeitgeberwechsel sich mit dem vorherigen Arbeitgeber des Schuldners ins Benehmen zu setzen und die Modalitäten des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnisses zu erfragen. Die Abfindungszahlung gehört dann als Neuerwerb unproblematisch zur Insolvenzmasse. Im Hinblick auf eine bezahlte Abfindung verbleibt dem Schuldner die Möglichkeit, einen Antrag nach § 850 i ZPO an das Insolvenzgericht mit dem Inhalt zu stellen, ihm die Abfindung teilweise bzw. ganz zu belassen.