Dackel halten ist kein Mitverschulden
Der Alptraum jedes Hundebesitzers:
Eine Försterin führt am Ortsrand ihren Dackel spazieren. Ein freilaufender Labrador stürzt auf sie zu. Die Försterin nimmt den verängstigten Dackel auf den Arm. Sie wird von dem Labrador angesprungen und stürzt in den Straßengraben, der Labrador steht schwanzwedelnd über ihr. Die Knochenbrüche, die sie sich dabei zugezogen hat, heilen nur langsam. Der Gesamtschaden beläuft sich auf über 20.000,00 €.
Die Versicherung der Halterin des Labradors zahlte nur die Hälfte des Schadens, mit der Begründung, dass Hundehalter generell ein sog. Betriebsrisiko hätten. Wer einen Hund spazieren führt, trifft bei Unfällen immer ein Mitverschulden, ähnlich wie ein Autofahrer.
Es kam zum Prozess. Das Landgericht Braunschweig verurteilte die Halterin des Labradors zum vollen Schadensersatz.
Es gibt kein Betriebsrisiko für Hundehalter. Nur wenn sich der Hundehalter gefahrerhöhend verhält, muss er einen Teil des Schadens wegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB selbst tragen. Das gilt beispielsweise, wenn zwei Hunde in eine Beißerei verwickelt sind und ein Herrchen versucht, seinen Hund herauszuziehen. Wird er dabei gebissen, liegt sein Mitverschulden bei 50 %.
In diesem Fall hatte sich die Hundehalterin richtig verhalten. Sie hatte den Dackel auf den Arm genommen und so geschützt. Daher musste die Halterin des Labradors den gesamten Schaden bezahlen.
Der Dackel der Försterin war ihr Diensthund. Gemäß § 833 S. 2 BGB haften Halter von Diensthunden und anderen Nutzieren nur dann, wenn sie ihre Pflichten verletzen und der Schaden nur durch die Pflichtverletzung eingetreten ist. Hierauf kam es aber nicht mehr an, weil ohnehin die Halterin des Labradors alleinverantwortlich für den Vorfall war.
Das Urteil ist rechtskräftig.