Vorerbe wird nach 30 Jahren zum Vollerben
Wer sein Testament macht, denkt oft weiter als in die nächste Generation. Oft haben manche der eigenen Kinder selbst keine Kinder, andere schon. Damit das Vermögen in der Familie bleibt, bietet es sich an, ein kinderloses Kind als Vorerben und die eigenen Kinder mit Nachkommen als Nacherben einzusetzen. Auch erbschaftssteuerlich ist dies höchst empfehlenswert, denn wenn das kinderlose Kind stirbt, fallen Geschwister und Nichten und Neffen ersten Grades in die Erbschaftssteuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000,00 €. Als Nacherben haben sie gemäß § 14 ErbStG aber das Wahlrecht, nach dem Erblasser besteuert zu werden, also den Eltern oder Großeltern. Dann befinden sie sich in Steuerklasse I und der Freibetrag beträgt 200.000,00 € bzw. 400.000,00 €.
Gemäß § 2109 BGB wird der Vorerbe nach 30 Jahren aber zum Vollerben. Nur in Ausnahmefällen lässt sich diese Folge vermeiden. Da sich die durchschnittliche Lebenserwartung nach wie vor verlängert und die Menschen heutzutage immer später Eltern werden, dürften viele der als Vorerben eingesetzten Kinder ihre Eltern um mehr als 30 Jahre überlegen.
Dagegen bieten sich Möglichkeiten an wie Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten an die beabsichtigten Erben, während das kinderlose Kind einen lebenslänglichen Nießbrauch erhält, oder auch ein Erbvertrag zwischen den Geschwistern. Letzterer ist aber wegen der Steuerklasse II zwischen Geschwistern eher nachteilig.