AG Braunschweig: Barzahlung anstelle einer bargeldlosen Überweisung als kongruente Deckung. Lehmann und Hausherr besprechen Urteil des Amtsgerichts Braunschweig, Urteil vom 20.02.2013 – 115 C 2479/12
Rechtsanwalt Dr. Philipp Lehmann und Rechtsanwalt Christian Hausherr besprechen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 20.02.2013 – 115 C 2479/12. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Barzahlung anstelle einer bargeldlosen Überweisung noch immer ein häufiges und übliches Zahlungsmittel darstellt, so dass eine Barzahlung anstatt vertraglich geschuldeter Überweisung / bargeldloser Zahlung nur eine unerhebliche / geringfügige Abweichung zwischen Anspruch und Deckungshandlung begründet und somit nicht zur Inkongruenz führt.