Atypisch stiller Gesellschafter als Nachranggläubiger?
Nach der Entscheidung des BGH vom 28.06.2012 (IX ZR 191/11) steht der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtschau seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist.
Der Senat hat entschieden, dass der Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG als Geschäftsinhaberin jedenfalls dann eintreten kann, wenn im Innenverhältnis Vermögen der Geschäftsinhaberin und Einlage des stillen Gesellschafters als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters in der Kommanditgesellschaft der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten nahe kommen und die Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters denen eines Kommanditisten nachgebildet sind.