Bargeschäftskriterien sind bei § 64 GmbHG nicht entsprechend anwendbar
In diesem Fall hatte der Geschäftsführer nach Insolvenzreife Zahlungen auf rückständige Gehälter und bezogene Versorgungs- und Dienstleistungen geleistet. Der Insolvenzverwalter verlangte die Erstattung nach § 64 GmbHG und der Beklagte berief sich darauf, dass ja entsprechende Gegenleistungen in das Gesellschaftsvermögen gelangt sind. Nach der neueren BGH-Rechtsprechung kann der unmittelbare Ausgleich einer durch Zahlung eingetretenen Masseschmälerung den auf Ersatz der Zahlung gegen den Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Erstattungsanspruch entfallen lassen. Dies kann auch dann gelten, wenn die ausgleichende Gegenleistung bei Insolvenzeröffnung nicht mehr vorhanden ist. Der BGH hat jetzt entschieden, dass die zur Masse gelangte Gegenleistung sich nicht nur grundsätzlich mit der verbotenen Zahlung wertmäßig decken muss, sondern für Gläubiger tatsächlich verwertbar sein muss. Da an die Insolvenzschuldnerin erbrachte oder zu erbringende Arbeits- und Dienstleistungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Zahlungen hierauf keine privilegierten und erlaubten Zahlungen darstellen, die die Haftung nach § 64 GmbHG ausschließen.