Beratervergütung in der Krise
Mit Urteil vom 13.04.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 158/05 hat der BGH folgendes entschieden:
Erbringt ein Berater Vorleistungen, die der in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht um ein Bargeschäft in Sinne von § 142 InsO. Die 30-Tage-Frist entspreche der Verzugsfrist des § 286 Abs. 3 BGB. Abzustellen sei auf den Beginn der Tätigkeit und nicht auf die Rechnungsstellung.
Zu empfehlen ist daher bei Mandanten in der Krise schrittweise ausreichende Vorschuss-Rechnungen über Teilleistungen abzurechnen und diese Teilleistungen umgehend zu erbringen. Die Erbringung der Leistung erst nach Zahlung des Vorschusses ist nötig, weil die Vorwegerbringung bereits als eine ein Bargeschäft ausschließende Stundung gewertet werden könnte.
Dem Mandanten ist in der wirtschaftlichen Krise zu vermitteln, dass die Sicherung der eigenen Honoraransprüche nur bei konsequenter Leistung gegen Vorschüsse möglich ist. Dazu werden redliche Mandanten in aller Regel bereit sein.