BFH kippt Sanierungserlass – Bundesrat fordert neue gesetzliche Grundlage
Der Große Senat des BFH hat mit einer am 08.02.2017 veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15) entschieden, dass dem von der Finanzverwaltung aufgrund des im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Steuererlass auf Sanierungsgewinne die gesetzliche Grundlage fehlt.
Der Bundesrat hat nun in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Einführung der Lizenzschranke vom 10.03.2017 auch die Einführung einer neuen gesetzlichen Grundlage für den sog. Sanierungserlass vorgeschlagen.
Es soll danach ein neuer Paragraph 3a EStG mit folgendem Inhalt geschaffen werden: „§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen (1) Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsgewinn) sind auf Antrag steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt. (2) Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Abs. 1 hat zur Folge, dass 1. zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Verlustvorträge (…) zu Beginn des Veranlagungszeitraums der Entstehung des Sanierungsgewinns (Sanierungsjahr) entfallen und 2. im Sanierungsjahr entstehende negative Einkünfte nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen und nicht in anderen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden können…“
Entsprechendes soll auch für die Gewerbesteuer gelten und über § 8 KStG auch für die Körperschaftsteuer.
Für Unternehmen im Insolvenzverfahren ist diese Regelung zu begrüßen. Doch die in den Raum gestellte Steuerfreiheit soll auch negative Konsequenzen für den Steuerpflichtigen haben, wie insbesondere den Wegfall der Verlustvorträge und keine Berücksichtigung damit verbundener Betriebsausgaben.
Die gesetzlichen Neuregelungen sollen außerdem unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission stehen.
Es wäre wünschenswert, dass möglichst kurzfristig Rechtssicherheit geschaffen wird und die Unternehmen in der Krise nicht im Stich gelassen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumente, wie Schutzschirm und Eigenverwaltung sowie Insolvenzplan, mit dem Sanierungssteuerrecht in Einklang gebracht werden.