BGH: Gebrauchtwagenhändler müssen Mangelfreiheit nachweisen
Wer beim Händler eine neuwertige Sache kauft, die in den ersten 6 Monaten Mängel zeigt, muss nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Das schreibt § 476 BGB vor. Der galt bisher aber nicht für gebrauchte Sachen, wie beispielsweise Gebrauchtwagen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Gebrauchtwagenhändler bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, beweisen müssen, dass sie nicht von Anfang an vorhanden waren. Der BGH begründet dies mit Europarecht (BGH 12.10.2016, AZ: VIII ZR 103/15).
Wer vom Händler einen Gebrauchtwagen kauft und in den ersten 6 Monaten Mängel feststellt, muss also nicht mehr beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.