BGH: Kündigungssperre gem. § 112 Nr. InsO entfällt mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO
Der Bundesgerichtshof, VIII. Senat, hat mit Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 19/14 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses auch auf Mietrückstände gestützt werden darf, die vor dem Stichtag der Insolvenzeröffnung aufgelaufen sind, wenn die sogenannte Enthaftungserklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO erfolgt. Die Kündigungssperre nach § 112 Nr. 1 InsO stehe dem nicht entgegen. Die Norm diene dem Schutz der Insolvenzmasse und der möglichen Betriebsfortführung eines schuldnerischen Unternehmens, nicht jedoch dem persönlichen Schutz des Mieters / Insolvenzschuldners.