BGH – Sparguthaben unterliegen dem Insolvenzbeschlag
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2013 zum Aktenzeichen IX ZB 247/11 bestätigt, dass Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstitutes eingezahlt hat, dem Insolvenzbeschlag unterliegt.
Seit dem 01.01.2012 muss berücksichtigt werden, dass es Pfändungsschutz auf Girokonten nur noch für Konten gibt, die als sog. P-Konten im Sinne von § 850 k ZPO geführt werden. Der Sockelfreibetrag hat sich seit dem 01.07.2013 auf 1.045,04 € erhöht. Weitere, mittels einer Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO zu erreichende Freibeträge, ergeben sich insbesondere bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen.
Im Rahmen der Freibeträge ist dann auch ein Ansparen aus monatlich pfändungsfreien Lohneinkünften möglich, allerdings ist ein solcher Freibetrag auch auf dem P-Konto ebenfalls nur temporär insolvenzbeschlagfrei, bei Transfer auf ein anderes Guthabenkonto erlischt selbst dieser Schutz.
Christian Hausherr
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht