BGH zur Steuerberaterhaftung und Sanierungserlass
Mit Urt. v. 13.03.2014 – IX ZR 23/10 hat sich der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut zur Haftung des Steuerberaters geäußert, diesmal im Zusammenhang mit dem sog. Sanierungserlass (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.03.2003 – IV A 6-S 2140-8/03, BStBl 2003 I S. 240). Unter ausdrücklicher Offenlassung der Frage der Gesetzeswidrigkeit des Sanierungserlasses hat er die Haftung des steuerlichen Beraters bejaht, der es pflichtwidrig unterlässt, den Mandanten auf dessen Anspruch auf steuerliche Sonderbehandlung nach dem Sanierungserlass hinzuweisen. Auf die streitige Frage der Gesetzmäßigkeit des Sanierungserlasses komme es in haftungsrechtlicher Hinsicht nicht an. Der Steuerberater hafte selbst dann, wenn sich der Erlass nachträglich als gesetzeswidrig herausstelle. Der Steuerberater hafte dem Mandanten auch für diejenigen Nachteile, die dadurch entstünden, dass sich der Mandant durch schuldhaft schlechte Ausführung des Auftrags eine Behördenpraxis nicht zu Nutze gemacht habe, selbst wenn diese im Nachhinein als rechtswidrig zu beurteilen sei. Zur weiteren Begründung führt er aus, dass die Finanzverwaltung in Kenntnis der geäußerten Zweifel bisweilen von der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses ausgehe. Auch die Einordnung der begehrten Steuervorteile als europarechtswidrige Beihilfe sei haftungsrechtlich unbeachtlich.