Bundesarbeitsgericht konkretisiert Anforderungen an Unterrichtung über Betriebsübergang gem. § 613 a BGB
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urt. v. 14.11.2013 – 8 AZR 824/12 erneut die Anforderungen für die Ordnungsgemäßheit der Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang gem. § 613 a Abs. 5 BGB verschärft. Er setzt damit seine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechungstendenz in diesem Bereich fort. Die unterrichteten Arbeitnehmer müssten grundsätzlich in die Lage versetzt werden, über den möglichen neuen Arbeitgeber Erkundigungen unmittelbar durch Einsichtnahme in das Handelsregister einzuholen. Außerdem müsse in der Unterrichtung auf eine Sozialplanprivilegierung gem. § 112 a Abs. 2 BetrVG hingewiesen werden. Gem. § 112 a Abs. 2 BetrVG finden § 112 Abs. 4 und 5 keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Das BAG führt zur Begründung aus, dass die fehlende Sozialplanpflichtigkeit unmittelbar mit dem Betriebsübergang gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB rechtliche Relevanz entfalte, nicht erst im Falle des Widerspruchs gem. § 613 a Abs. 6 BGB.
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Anforderungen ist nach ständiger BAG-Rechtsprechung, dass die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird.