Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2013 zum Aktenzeichen IX ZB 247/11 bestätigt, dass Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstitutes eingezahlt hat, dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Seit dem 01.01.2012 muss berücksichtigt werden, dass es Pfändungsschutz auf Girokonten nur noch für Konten gibt, die als sog. P-Konten …
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