Unsere Kanzlei in Braunschweig

Corona, Hilfsprogramme, Wahl, StaRUG & Insolvenz

Viele Unternehmen wurden von Corona hart getroffen und in vielen Industriesektoren ist im Jahr 2020 ein Rückgang des Geschäfts um bis zu 30 % gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Trotz der Umsatzeinbrüche und dem Profitabilitätsrückgang konnten aber häufig die Liquiditätsreserven gesteigert werden, was an staatlichen Hilfsprogrammen lag, vor allem an der Verfügbarkeit von Krediten.

Auch nach Wiedereinsetzung der Insolvenzantragspflicht (ausnahmslos seit dem 1. Mai 2021) blieb die erwartete Welle an Restrukturierungs- und Insolvenzfällen bislang aus. Es ist aber zu erwarten, dass spätestens die neugewählte Bundesregierung im Herbst die Corona-bedingten Wirtschaftshilfen auslaufen lassen wird.

Die Rentabilität der Unternehmen wird sich dann wieder durch Erfolg am Markt bemessen lassen. Soweit der Verschuldungsgrad durch staatliche Hilfen gestiegen ist, wird zu prüfen sein, ob das jeweilige Unternehmen mit der neuen Kapitalstruktur leben kann, oder ob Anpassungen vorzunehmen sind. Zudem wird in vielen Branchen der Liquiditätsbedarf im Aufschwung zu nehmen, wenn das Working Capital steigt und aufgeschobene Investitionen notwendig werden.

Die Unternehmen werden ihre Ertragskraft stärken müssen, um den Verschuldungsgrad zu reduzieren. Es ist zu erwarten, dass Banken eine neue Finanzierung bei krisengeplagten Unternehmen nicht unterstützen werden. Dann müssen entweder private Geldgeber einspringen oder es kommt doch zu einer Restrukturierungs- und Insolvenzwelle.

Ob hier das StaRUG helfen kann, wird sich zeigen. Das StaRUG wird bislang nur zögerlich in Anspruch genommen, was vermutlich vor allem damit tun hat, dass gerade im Einzelhandel, Hotel- und Gaststättenbereich auch eine Anpassung der Kosten aus laufenden Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen, Pachtverträgen oder Leasingverträgen erforderlich ist. Für eine solche leistungswirtschaftliche Sanierung hält aber das StaRUG – im Gegensatz zur Insolvenzordnung – keine Werkzeuge bereit.

Das StaRUG ist primär auf eine finanzwirtschaftliche Sanierung ausgerichtet und soll vorinsolvenzliche Restrukturierungen erleichtern. Voraussetzung ist, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und noch keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung eingetreten ist. Gestaltet werden können vor allem ungesicherte Forderungen, aber keine Forderungen von Arbeitnehmern. Das StaRUG ist modular aufgebaut, so dass die verschiedenen Sanierungsinstrumente je nach Bedarf eingesetzt werden können. Wichtigstes Sanierungsinstrument ist der gerichtliche Restrukturierungsplan, mit welchem Unternehmen die Möglichkeit haben, sich mit ihren Finanzgläubigern auf Maßnahmen zu einigen, die eine Reduzierung der Schuldenlast bewirken. In den zu bildenden Gruppen, reicht hier eine Mehrheit von 75 % aus.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Unternehmen unter Nutzung aller in Betracht kommenden Restrukturierungs- und Sanierungsinstrumente neu aufzustellen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung ersetzt werden.