Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift zur Buchführungspflicht kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Die Frage ist von besonderer Bedeutung, weil die Verletzung der Buchführungspflicht als Formaldelikt relativ leicht nachweisbar ist.
Die Klägerin, eine Bank, begehrte von den Beklagten Schadenersatz, da sie aufgrund einer unzutreffenden Buchführung fehlerhafte Zahlen zum Jahresumsatz und Jahresüberschuss erhalten habe. Der Konzern habe Ende Februar 2012 fehlerhafte betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgelegt und einen fehlerhaften Jahresabschluss. Daraus sei nicht erkennbar gewesen, dass die Finanzkennzahlen gemäß den Darlehensbedingungen nicht eingehalten worden seien. Die Beklagten hätten damit ein unzutreffendes Bild über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft gezeichnet.
Der BGH folgte den Vorinstanzen und lehnte einen Anspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283b StGB ab. § 283b Abs. 1 Nr. 3a StGB sei kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Der Schutzgesetzcharakter sei abzulehnen, da das gesetzliche Verbot nicht hinreichend konkret sei. Es fehle an einem bestimmbaren Personenkreis und es sei auch nicht feststellbar, von welchem Zeitpunkt an die mangelhafte Aufstellung einer Bilanz zu einem allgemeinen Gläubigerschaden führe. Es genüge nicht, wenn der Kreis der geschützten Personen durch den Zurechnungszusammenhang zwischen Schutzgesetzverletzung und Schaden erst eingegrenzt werden könne.
Im Ergebnis fehle es damit an einer unmittelbaren kausalen Verknüpfung zwischen einer Verletzung der Buchführungspflicht und dem regelmäßig geltend gemachten Schaden.
Gläubiger, die gegen die Gesellschaftsorgane vorgehen wollen, werden somit weiterhin versuchen müssen, einen Betrug seitens der handelnden Personen nachzuweisen.
RA Christian Hausherr