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EuGH: Gerichte im Eröffnungsstaat sind auch für Anfechtungsklagen gegen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat zuständig

EuGH, Urteil vom 16.01.2014 – C-328/12

Hintergrund des Falls ist die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters eines in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens. Die Anfechtungsgegnerin lebte in der Schweiz. Der Insolvenzverwalter nahm sie vor deutschen Gerichten im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Er war in den beiden Unterinstanzen an mangelnder internationaler Zuständigkeit gescheitert und der BGH hat die Frage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vorgelegt.

Der EuGH stellt fest, dass weder aus den Erwägungsgründen, noch aus den spezifischen Zielen des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Sachverhalte ergäbe, in die notwendigerweise mit mindestens zwei Mietgliedstaaten einbezogen sind. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO hänge nicht generell vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedsstaat ab. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist so auszulegen, dass die Gerichte in dem Mitgliedsstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch für Anfechtungsklagen gegen solche Anfechtungsgegner zuständig sind, deren Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaats liegt.

Christian Hausherr

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht