Geschäftsführer haftet bei Eigenverwaltung wie Insolvenzverwalter
Der BGH hat entschieden, dass in der Eigenverwaltung der Schuldner/Geschäftsführer analog §§ 60, 61 InsO wie ein Insolvenzverwalter haftet.
Der Insolvenzverwalter ist nach § 60 InsO allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der InsO obliegen. Nach § 61 InsO haftet der Insolvenzverwalter grundsätzlich für von ihm begründete Masseverbindlichkeiten.
Diesem Haftungsregime wird auch der eigenverwaltende Schuldner/Geschäftsführer unterworfen. Die Begründung ergibt sich aus der dogmatischen Einordnung der Eigenverwaltung. Der Gesetzeswortlaut des § 270 Abs. 1 InsO spricht für eine Übertragung der Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis (§ 80 InsO) an den Schuldner als Amtswalter. Der Schuldner wird insoweit wie der Insolvenzverwalter auch als Amtswalter tätig. Er behält gerade nicht seine ursprüngliche, privatautonome Verfügungsbefugnis. Beispielsweise stehen ihm in der Eigenverwaltung die Ausübung der Wahlrechte gemäß §§ 103 ff. InsO zu, zum anderen gibt es Einschränkungen, so dass seine Handlungen unter Umständen von der Zustimmung des Sachwalters bzw. der Gläubigerversammlung abhängen.
RA Christian Hausherr