Häufige Lastschriftrückgaben sind ein eindeutiges Anzeichen für eine Zahlungs-einstellung, dem sich ein redlicher Gläubiger nicht verschließen kann
OLG Schleswig, Urteil vom 04.06.2014 – IX U 148/13
Nach einem Urteil des OLG Schleswig bilden gehäufte Lastschriftrückgaben ein eindeutiges Anzeichen für eine Zahlungseinstellung, dem sich ein redlicher Gläubiger nicht verschließen kann. Im konkreten Fall ging es um eine Vorsatzanfechtung gegenüber dem Hauptwarenlieferanten des Schuldners der ein Einzelhandelsgeschäft betrieb, wobei es in der kritischen Zeit zu 19 Rücklastschriften kam.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein deutliches Indiz für die Zahlungseinstellung und damit auch für die Zahlungsunfähigkeit vor, wenn zum fraglichen fällige Verbindlichkeiten vorlagen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bedient wurden (BGH, ZIP 2006, 2222). Danach war im vorliegenden von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auf Seiten des Gläubigers, kann sich, wie es § 133 InsO anordnet, auch aus der Kenntnis von Umständen ergeben, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Bei solchen Tatsachen handele es sich jedoch um im Einzelfall zu würdigende Beweisanzeichen.
Sofern der Insolvenzverwalter eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweisen könne, sei damit zugleich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung bewiesen, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung um weitere ungedeckte Verbindlichkeiten des Schuldners wusste oder mit ihnen rechnete, wovon bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner in der Regel auszugehen sei. Insoweit komme den unstreitig mehrfach vorgekommenen Rücklastschriften eine entscheidende Bedeutung zu.
Das OLG Schleswig bestätigt also unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung, dass die Rückgabe von Lastschriften ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt. Einem solchen Beweisanzeichen könne sich ein redlicher Gläubiger nicht verschließen.