Haftung des Beraters in der Krise – stillschweigender haftungsbegründender Auskunftsvertrag
Nimmt der Berater im Rahmen eines Gespräches zur insolvenzrechtlichen Situation seines Mandanten Stellung, läuft er Gefahr, dass eine Entlastung für unrichtige bzw. unvollständige gesprächsweise gegebene Auskünfte und Hinweise über den Einwand der nicht haftungsauslösenden Gefälligkeitsauskunft ins Leere geht.
Nach dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 23 U 191/02, wird ein haftungsauslösender Auskunftsvertrag stillschweigend geschlossen, wenn eine Auskunft für den Mandanten finanzielle Wichtigkeit hat.
Finanzielle Wichtigkeit hat die Auskunft regelmäßig dann für den Mandanten, wenn er sich in der Krise befindet und sich an einen Fachmann wendet, um Handlungsmöglichkeiten abzuwägen.
Der Berater kann sich nicht dadurch entlasten, dass er hinterher vorträgt, dass ihm lediglich unzureichend Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien.