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Insolvenzplan

Hilfe beim Insolvenzplan in Braunschweig und Umgebung erhalten

Mit einem Insolvenzplan können maßgeschneiderte Sanierungskonzepte zügig umgesetzt werden. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Erstellung und Umsetzung von Insolvenzplänen für Unternehmen jeder Größenordnung.

Mögliche Regelungen beim Aufsetzen eines Insolvenzplans

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes wird geregelt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§ 221 InsO).

Regelungsgegenstände sind:

  • die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger,
  • die Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Insolvenzquote),
  • Verwertung der Insolvenzmasse,
  • Verteilung der Insolvenzmasse,
  • Verfahrensabwicklung,
  • Haftung des Schuldners nach Beendigung sowie die
  • Änderung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

In einfachen Fallgestaltungen wird zumindest immer eine Quotenzahlung für alle Gläubiger geregelt, sowie eine Befreiung von den Verbindlichkeiten.

Wann ist der Insolvenzplan sinnvoll?

Durch die Entschuldung des Rechtsträgers mittels eines Insolvenzplanes kann der Rechtsträger erhalten und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden. Besonders sinnvoll ist dies, wenn bestimmte Dauerschuldverhältnisse fortgeführt werden sollen oder bestehende Genehmigungen weiterhin benötigt werden. Diese können im Rahmen eines Asset-Deals, einer sogenannten übertragenen Sanierung, nicht einfach übertragen werden. Gelingt die Sanierung, haben die Gesellschafter eine Chance, dass ihre Anteile wieder werthaltig werden.

Selbstständigen Notaren, Rechtsanwälten, Ärzten, Apothekern, Architekten oder Steuerberatern bietet das Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit des Erhalts der Kammerzulassung. Wir als erfahrene Experten der Kanzlei Hausherr Steuerwald haben dabei schon Konstellationen erlebt, in welchen kein Geld für eine Auffanggesellschaft und auch kein Kaufinteressent vorhanden war, sodass eine übertragene Sanierung ausgeschlossen werden musste. Die Lösung über den Insolvenzplan sicherte hier den Fortbestand des Unternehmens, den Erhalt von Arbeitsplätzen und eine bessere Quote für die Gläubiger.

Die Zustimmung zum Insolvenzplan

Um die erforderlichen Mehrheiten für die Zustimmung zum Insolvenzplan zu erhalten, muss dieser in einem zentralen Teil im Rahmen einer Vergleichsrechnung darstellen, dass die Gläubiger durch den Plan bessergestellt werden als bei einer Regelabwicklung. Hier kommt es darauf an, im entsprechenden Teil des Insolvenzplans mögliche Szenarien darzustellen und zu bewerten.

Der Insolvenzplan kann auch angenommen werden, wenn nicht alle Gläubiger diesem zustimmen. Zur Annahme dessen ist es erforderlich, dass dem Plan in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit zustimmt. Solche Gruppen sind insbesondere für absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger und Gesellschafter zu bilden, wenn in deren Rechtsstellung eingegriffen wird. Darüber hinaus sollen unter bestimmten Voraussetzungen weitere Gruppen gebildet werden.

Zustimmungsersetzung im Insolvenzplan

Stim­men dem Insolvenzplan nicht alle Gläu­bi­ger­grup­pen zu, kann das Insol­venz­ge­richt die feh­len­den Zustim­mun­gen erset­zen (§ 245 InsO), wenn

  1. die Ange­hö­ri­gen die­ser Gruppe durch den Plan nicht schlech­ter als ohne Plan gestellt sind,
  2. die Ange­hö­ri­gen die­ser Gruppe ange­mes­sen am wirt­schaft­li­chen Wert par­ti­zi­pie­ren, der auf­grund des Plans allen Betei­li­gen zuflie­ßen soll und
  3. die Mehr­heit aller Grup­pen dem Plan zuge­stimmt hat.

Zeithorizont und Vorteile des Insolvenzplans

Wenn alle Grundlagen gegeben sind und die Vorbereitung vorbildhaft stattgefunden hat, kann das Insolvenzplanverfahren unserer Erfahrung nach innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden.

Die wesentlichen Vorteile des Insolvenzplans sind:

  • Liquiditätshilfen durch Insolvenzgeld und Tilgungsstopp
  • Sonderrechte zur Vertragsbeendigung
  • Rechtsträger, Dauerschuldverhältnisse und Genehmigungen bleiben erhalten
  • Herbeiführung eines Schuldenschnitts
  • Durchsetzung des Sanierungskonzeptes auch gegen den erklärten Willen einiger Gläubiger
  • Kürze des Verfahrens
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