P-Konto: Bundesgerichtshof äußert sich zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
In seinem Beschl. v. 13.02.2014 – IX ZB 91/12 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Insolvenzgericht für die Frage, ob der Insolvenzschuldner Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beanspruchen konnte, nicht zuständig ist. Dies sei im Verhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem kontoführenden Kreditinstitut zu klären, ggf. unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 935 ZPO. Die Rückzahlung an den Treuhänder ausgekehrter Guthabenbeträge nach Maßgabe des § 850 k ZPO könne der Schuldner allenfalls durch Klage gegen den Treuhänder erreichen. Hingegen ist das Insolvenzgericht für Vollstreckungsschutzanträge gem. § 765 a ZPO zuständig.