Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Die Restschuldbefreiung soll Schuldnern (natürliche Personen) einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen. Sie können auf Eigenantrag ein Insolvenzverfahren durchlaufen, an dessen Ende sie von ihren Verbindlichkeiten befreit werden.
Aktuelle Änderung der Rechtslage!!!
Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Für natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag stellen, beträgt die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung nun drei Jahre. Die gesetzlichen Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.10.2020. Entsprechende Anträge können ab sofort gestellt werden.
Bilslang dauerte das Restschuldbefreiungsverfahren 6 Jahre
Nach der bisherigen Regelung konnte Restschuldbefreiung erteilt werden,
- nach 6 Jahren,
- nach 5 Jahren, wenn dann schon die Verfahrenskosten beglichen sind,
- nach 3 Jahren, wenn die Verfahrenskosten und 35 % der Schulden bedient sind.
Ab 2021 gibt es Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren
Nun schreibt eine EU-Richtlinie vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Wir rechnen damit, dass die Neuregelung Anfang des Jahres 2021 in Kraft treten wird.
Die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass der Schuldner im Fall einer erneuten Verschuldung auch schneller ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen kann. Die zehnjährige Sperrfrist soll daher auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert werden.
Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen
Nachdem in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 30.09.2020 viel Lob für die Verkürzung der Frist auf drei Jahre geäußert wurde, kam es gleichfalls auch zu erheblicher Kritik an den Veränderungen des Gesetzesentwurfs.
Kritik
Die Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände AG SBV kritisierte, dass den Regelungen ein falsches Schuldnerbild zugrunde läge, weshalb der Entwurf vom Missbrauchsgedanken durchzogen sei.
Der VID, Verband Insolvenzverwalter Deutschlands, kritisierte, dass der Entwurf keine Möglichkeit für eine schnelle Wiederaufnahme oder Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit biete, womit die Chance vertan werde, den durch die Coronakrise besonders getroffenen Freiberuflern und Soloselbständigen einen Neustart unter einer gesicherten Fortsetzung des selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen.
Im Übrigen kritisierte der VID wie viele andere die unnötige Differenzierung zwischen unternehmerischen und nicht unternehmerisch tätigen Schuldnern. Professor Dr. Martin Ahrens von der Georg-August-Universität in Göttingen griff den letzten Gedanken ebenfalls auf und machte deutlich, dass diese Differenzierung zu unterschiedlichen Abtretungsfristen zwischen Unternehmern und nicht unternehmerisch tätigen Personen führe, eine unnötige Verfahrenskomplexität nach sich ziehe und erhebliche systematische und praktische Probleme mit sich bringe.
Wie geht es weiter?
Es soll wohl kurzfristig ein weiteres Gespräch stattfinden, nachdem das BMJV umfangreiche Nachfragen der Abgeordneten beantwortet hat. Geplant ist eine kurzfristige Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes.