Rückzahlung von Ausschüttungen durch Kommanditisten
Fall: Der Beklagte beteiligte sich mit einer Kommanditeinlage von 40.000,00 € an einer GmbH & Co. KG. Die Kommanditeinlage wurde durch den Beklagten in voller Höhe eingezahlt. Die Gesellschaft konnte von der Gründung an bis 2011 keine positiven Jahresergebnisse erwirtschaften. Daher wies das Kapitalkonto des Beklagten durchweg negative Salden auf. Dennoch erhielt er aus dieser Beteiligung in den Jahren 2004 bis 2006 Ausschüttungen von insgesamt 8.000,00 €. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 18.11.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter forderte vom Beklagten die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.
Das OLG München hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8.000,00 € gegen den Beklagten gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht. Die Haftung des Kommanditisten ist nach § 172 Abs. 4 HGB begrenzt auf die Höhe des ausgezahlten Betrags und das Ausmaß der dadurch entstehenden Haftsummenunterdeckung (BGH NJW 2001, S. 2351, 2353). Der Beklagte habe Liquiditätsausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.000,00 € erhalten, so dass das Kapitalkonto in dieser Höhe unter die bedungene Einlage und die Haftsumme gemindert wurde.
Das Gericht hat darüber hinaus festgestellt, dass der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich ist; der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu imstande ist.
Darüber hinaus nimmt die Feststellung einer Forderung gegen die Kommanditgesellschaft zur Insolvenztabelle auch dem Kommanditisten die Einwendungen, die der Gesellschaft mit der Feststellung abgesprochen wurden.
RA Christian Hausherr