Stehen gelassene Lohnansprüche eines Gesellschafterarbeitnehmers als nachrangige Insolvenzforderungen
Setzt ein Arbeitnehmer, der zugleich Gesellschafter des Unternehmens seiner Arbeitgeberin ist, erhebliche Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durch, stundet er diese Forderungen. Die Stundung ist eine Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht. Die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 alt. 2 InsO.
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 alt. 2 InsO lässt im besonderen Maß erkennen, dass Gesellschafterforderungen möglichst umfassend und lückenlos dem gesetzlichen Nachrang unterfallen sollen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine erheblichen rückständigen Vergütungsansprüche aus den Jahren 2006 und 2009 erst Ende 2009, kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, anhängig gemacht. Das Gericht geht in seinem Urteil davon aus, dass ein „normaler“ Arbeitnehmer in derselben Lage nicht zulange gewartet hätte, bis er seine Vergütungsansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht hätte. Dass der Kläger seine Ansprüche mehrfach außergerichtlich geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Das Gericht folgert, dass der Kläger seine Forderungen aufgrund seiner Gesellschafterstellung stehen ließ, indem er seine fälligen Ansprüche nicht durchsetze, sondern sie konkludent stundete.