Wenn eine GmbH Ihre Steuerschulden nicht bezahlt, kann die Finanzverwaltung einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen und ihn zur Zahlung der Steuerschulden heranziehen. Denn nach § 69 AO haften Geschäftsführer für diese Steuerschulden, soweit ihnen diesbezüglcih Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In dieser Situation wird regelmäßig vorgetragen, dass der Geschäftsführung keine schuldhafte Pflichtverletzung vorwerfbar …
Geschäftsführerhaftung bei Ressortaufteilung
BGH, Urteil vom 06.11.2018, Az.: II ZR 11/17
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