Vermieter darf Straftätern kündigen
Wer als Mieter zwei Netto-Kaltmieten nicht zahlt, riskiert die Kündigung des Mietvertrages. Das weiß fast jeder Vermieter. Weniger bekannt ist, dass der Vermieter auch bei Straftaten des Mieters sofort fristlos kündigen darf. Die Straftat muss sich nicht gegen den Vermieter richten, sie kann auch Dritte betreffen. Hierzu sind in letzter Zeit interessante Entscheidungen ergangen.
Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass Drohungen gegen den Ehepartner der Mietpartei, die einer Nötigung gleichkommt, den Mieter zur Kündigung eines fest abgeschlossenen Gewerbemietvertrages berechtigen (Landgericht Braunschweig 22.01.2015, AZ: 7 S 56/15). Auch wer in der Wohnung Haschisch anbaut oder verkauft, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gleiche gilt, wenn ein Mieter die Ehefrau des Vermieters mit schweren Schimpfwörtern beleidigt oder Mitmieter bedroht.