Verzugszinsen auf Anfechtungsforderungen
Das AG Dortmund hat noch einmal klargestellt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt (BGH, NZI 2007, 230).